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Speziallehrgang Kt. Aargau

"Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt".

So lautet die Bestimmung des § 4 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) des Kantons Aargau, welches seit dem 01.01.2006 in Kraft ist.

Das Betreibungsinspektorat und der Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Aargau empfehlen Ihnen diesen Lehrgang, welcher auf die Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises vorbereitet.

In den letzten Jahren haben über 230 Personen an diesem Lehrgang teilgenommen. Der Kurs wird auch von Mitarbeitenden auf den Betreibungsämtern gerne besucht. Wir freuen uns darüber, wenn junge Berufsleute sich zu dieser Ausbildung entscheiden. Die Führung eines Betreibungsamtes ist eine tolle Herausforderung. Packen Sie die Chance, machen Sie diese Weiterbildung und schliessen Sie diese mit dem Fähigkeitsausweis ab. Auch wenn Sie kein Amt führen möchten, ist es eine gute Allgemeinbildung mit Spezialkenntnissen im breiten Spektrum des SchKG.

Die Ausbildung dauert ca. 10 Monate und umfasst 190 Lektionen inklusive Fallstudientage. Die Kosten belaufen sich auf CHF 5'500.00 plus Prüfungsgebühr von CHF 1'000.00.

Zögern Sie nicht, fragen Sie beim Betreibungsinspektorat nach. Wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte:

Betreibungsinspektorat
Obere Vorstadt 40
Postfach
5000 Aarau

Telefon 062 835 39 86

Auszug aus den Statuten vom 07.04.2022

 

§ 4

Durch Beschluss des Vorstandes werden als Mitglied des Verbandes Aargauer Gemeindesozialdienste gemäss § 43 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG vom 06.03.2001 (SAR 851.200), sowie die mit der Führung der materiellen Hilfe beauftragten Stellen, aufgenommen.

 

§ 5

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Geschäfts-jahres an den Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus
  2. Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgloser, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
  3. Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied die Interessen des Verbandes verletzt, das Ansehen schädigt oder gegen die Statuten verstösst.

2 Bei Zusammenschlüssen oder Regionalisierungen von Gemeindesozialdiensten reduzieren sich die Mitgliedschaften auf eine Mitgliedschaft.

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